§ 16 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 16 AO →
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Nach Gewicht
- BFH, 07.07.2021 – III R 21/18Zuständigkeit von Familienkassen für das ErhebungsverfahrenZitiert von 35
- BFH, 25.02.2021 – III R 36/19Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen KindergeldesZitiert von 57
- BFH, 25.02.2021 – III R 28/20(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes)Zitiert von 29
- FG München, 12.12.2022 – 7 K 463/21
- FG München, 23.02.2022 – 7 K 100/19
- FG Düsseldorf, 15.03.2019 – 1 K 1433/18 Ki
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 – 16 K 16077/22
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.